AGB

1. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstalt-ungen gelten für
die Überlassung von Bankett- und Restauranträumen seitens des Auftragnehmers sowie
für das Dienstleistungsangebot (Catering) zur Durchführung von Veranstaltungen sowie
für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen an den Auftrag-geber
(im folgenden Veranstalter oder Auftraggeber).
2. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie
die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss, -partner, -haftung, Verjährung
1. Jede Reservierung von Räumen und Flächen sowie die Vereinbarung-en von sonstigen
Lieferungen und Leistungen wird mit der schrift-lichen Bestätigung für beide Seiten
bindend. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein
gewerblicher Vermittler oder Organisator einge-schaltet, so haften diese zusammen mit
dem Veranstalter gesamt-schuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, etc.
hat der Veranstalter auf seine Kosten zu beschaffen. Ihm allein obliegt auch die
Verpflichtung bezüglich der GEMA, Brandwache, o.ä. Die Erfüllung der zuvor genannten
Verpflichtungen hat er auf Verlangen nachzuweisen.
4. Die für die Veranstaltungsräume geltenden Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und
Ordnungsämter müssen durch den Veranstalter eingehalten werden. Der Auftragnehmer
bzw. dessen Beauftragte können zur Einhaltung Weisungen erteilen.
5. Der Auftragnehmer haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns für seine
Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Auf-traggebers auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen. Hiervon ausge-nommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu
vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Auftragnehmers
beruhen. Einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den
Leistungen des Auftragnehmers auftreten, wird der Auftragnehmer bei Kenntnis oder auf
unverzügliche Rüge des Auftraggebers bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu
beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
6. Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren
kenntnisunabhängig in drei Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei
Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Auftragnehmers beruhen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sofern
ausdrücklich Nettopreise angeboten wurden, sind diese zzgl. der gesetzlichen MwSt.
zahlbar. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss geht zu Lasten des
Veranstalters. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und
Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Auftragnehmer allgemein für derartige
Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen,
höchstens jedoch um 10 % erhoben werden.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
3. Rechnungen unter EUR 150,00 sind sofort nach der Veranstaltung zu zahlen.
Rechnungen des Auftragnehmers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Werktagen ab
Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten
oder gerichtlich festgestellt. Während des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die
ausstehende Forderung für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB).

4. Rücktritt des Auftragnehmers
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Auftrag-nehmer gesetzten
angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist der
Auftragnehmer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom
Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die
Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesent-licher Tatsachen z.B.
in der Person des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden.
• der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des
Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaftsbzw.
Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist.
• ein Verstoß gegen oben 1.2 vorliegt.
3. Der Auftragnehmer hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittrechts
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es besteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen den
Auftragnehmer, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

5. Rücktritt des Veranstalters
1. Bei Rücktritt des Veranstalters bis spätestens 22 Werktage vor der Veranstaltung ist der
Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine
Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Bei einem Rücktritt ab 22 Werktage vor der Veranstaltung wird die Miete zu 100 %
berechnet.
3. Bei einem Rücktritt ab 14 Werktage bis 7 Werktage vor der Veranstaltung ist der
Auftragnehmer berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 33 % des entgangenen
Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 66 % des
Speisenumsatzes. Ist keine nähere Bestimmung zwischen den Parteien bezüglich eines
Getränkeumsatzes getroffen, so gilt ein Betrag in Höhe von 20 % des Speisenumsatzes
als entgangener Getränkeumsatz, der vom Veranstalter zu tragen ist.
4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Mindest – Menüpreis –
Bankett x Personenzahl.
5. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt
der Nachweis eines niedrigeren, dem Auftragnehmer der eines höheren Schadens
vorbehalten.

6. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Die endgültige Teilnehmerzahl, die Speisen- und Getränkeauswahl ist dem
Auftragnehmer spätestens 7 Werktage vor der Veranstaltung mitzuteilen, um eine
sorgfältige Vorbereitung zu sichern.
2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor
Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Auftraggeber um maximal 5 % wird
vom Auftragnehmer bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden
Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 %
zugrunde gelegt. Der Auftraggeber hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm
nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu
mindern.
4. 3 Werktage vor der Veranstaltung ist die zuletzt angegebene Personenzahl verbindlich.
Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
7. Mitbringen von Speisen und Getränken / Umsatzgarantie
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht
mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Auftragnehmers. In diesen
Fällen wird ein angemessener Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Bei à la carte Veranstaltungen ist der Auftragnehmer berechtigt eine Umsatzgarantie
festzulegen. Die Differenz des nicht erreichten Umsatzes wird dem Veranstalter in
Rechnung gestellt.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit der Auftragnehmer für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und
sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und
für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung
und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des
Stromnetzes des Auftragnehmers bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die
Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den
technischen Anlagen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der
Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden
Stromkosten darf der Auftragnehmer pauschal erfassen und berechnen.
3. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des
Auftragnehmers ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
4. Störungen an, vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten, technischen oder sonstigen
Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht
zurückgehalten oder gemindert werden, soweit der Auftragnehmer diese Störungen nicht
zu vertreten hat.
5. Bei der Anmietung von Beschallungen oder anderer Fremdtechnik gelten zusätzlich die
AGBs des jeweiligen Anbieters. Im Fall eines Rücktritts der angemieteten Fremdtechnik
gelten die Stornierungsgebühren laut den AGBs des jeweiligen Fremdanbieters.

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich
auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Der Auftragnehmer
übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu
entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist der Auftragnehmer
berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von
Gegenständen vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Werden durch das
Anbringen / Ausstellen von Gegenständen Beschädigungen verursacht, so trägt der
Veranstalter die Renovierungs-/ Reparaturkosten.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der
Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf der
Auftragnehmer die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum kann der Auftragnehmer für die
Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Auftragnehmer der eines höheren Schadens vorbehalten.

10. Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, seine Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem
Bereich oder ihm selbst verursacht werden.
2. Der Auftragnehmer kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
Versicherungen, Kaution, Bürgschaften) verlangen.

11. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Restaurants.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im
kaufmännischen Verkehr Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, gilt als Gerichtsstand Sitz des Restaurants.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbeding-ungen für
Veranstaltungen unwirksam, nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.